Neulich tauchte dieses Bild aus der WDR Kantine in meinem Facebook und Familien-Whatsapp-Chat auf.
Zuerst sah ich das Bild ohne Quellenangabe, heute morgen erschien dann zufällig dieser Tweet in meiner Timeline.
https://twitter.com/JulieBimmelmann/status/699211691578490880
Dieses Bild ist toll, hat einen gewissen Witz und alle denken möglicherweise auf den ersten Blick sofort: DAS AMT HAT SCHULD. BÜROKRATIE IN HÖCHSTFORM (und wahrscheinlich entscheiden sich deutlich mehr Leute als sonst für Salat).
Leider ist das teilweise falsch.
Mein Vater ist einer der wenigen Waagenbaumeister in Deutschland, siehe dietrich-waagenbau.de, und sein Feedback dazu war, mit meinen Worten wiedergegeben:
Die Waage muss (seit 1.1.2015) mindestens zehn Wochen vor Eichtermin dem Eichamt gemeldet werden. Wenn das Eichamt dann bis zum Termin nicht erscheinen sollte, gilt die Waage trotzdem weiterhin als geeicht.
Aha. Guck an.
Falls die Waage innerhalb weniger als zehn Wochen zur Eichung angemeldet wird, dann muss man sie tatsächlich still legen, andernfalls droht Strafe.
In Fall der Waage auf dem Foto hat also entweder jemand die Waage zu spät angemeldet oder möglicherweise doch fristgerecht angemeldet, weiß aber nicht, dass die Waage weiterhin als geeicht gilt.
Insofern ist es hier eher ein SELBST SCHULD, anstelle eines DAS AMT HAT SCHULD.
Das war aber noch nicht alles, denn es gibt noch mehr. Es gibt tatsächlich noch einen weiteren Fehler im Bild.
Waagen unter drei Tonnen müssen alle ZWEI Jahre geeicht werden. Waagen über drei Tonnen alle drei Jahre.
Insofern ist der Hinweis auf einen jährlichen Eichtermin totaler Quatsch.
So. Dann haben wir jetzt alle etwas gelernt.
Gern geschehen.
Falls Sie zu viel Zeit haben, dann lesen Sie sich folgendes durch, da wird das kilometerlang erklärt.
- MessEG: https://www.gesetze-im-internet.de/messeg/BJNR272300013.html
- MeeEV: https://www.gesetze-im-internet.de/messev/BJNR201100014.html
- Richtlinie 2014/31/EU: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014L0031
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Die Waage wird übrigens „kalibriert“ und nicht „geeicht“
@Wrzlbrnft
genau, dafür gibts ja eben auch das Kalibrierungsamt für Waagen, oder doch nicht? ;)
Erst mal den Unterschied zwischen Eichung und Kalibrierung lernen
Eine Kalibrierung findet dann statt, wenn es für bestimmte Messgeräte keine gesetzliche Eichvorschrift gibt. Waagen für den Verkauf unterliegen aber diesen Vorschriften einer Eichung, somit werden sie daher auch geeicht, da dies ein staatlich hoheitlicher Vorgang ist.
Des Weiteren müssen Waagen gerade für den Verkauf überhaupt erst einmal als eichfähig zugelassen sein, diese Eignung muss geprüft und dokumentiert sein.
Ein bisschen Oberlehrerhaft: Laut Wikipedia: “ Eine Eichung ist eine gesetzlich vorgeschriebene und auf nationale Standards verweisende Kalibrierung mit einer entsprechenden Kennzeichnung des geeichten Objekts.“
Damit ist die Eichung eine Untermenge der Kalibrierung mit besonderen Eigenschaften. Die Eichung muss auch nicht notwendiger Weise von Eichämtern erfolgen, dies kann auch von staatlich zugelassenen Prüfämtern erfolgen.
Auch dieses „Halbwissen“ aus der Wikipedia. Wenns dort falsch ist, bitte korrigieren.
Der Witz daran ist doch noch ein ganz anderer:
Früher [TM] hat der Unternehmer und Inhaber der Waage dem Eichamt eine Art „Dauerauftrag“ gegeben, dann kam das schön regelmäßig alle 2 Jahre vorbei, machte den Job und klebte nen frischen Kuckuck an die Gewichts-Grob-Schätzeinrichtung, schrieb ne Rechnung und alle waren happy. Gleichzeitig wurden neu angeschaffte Waagen in die Liste aufgenommen, man schüttelte sich die Hände und verabschiedete sich mit „Bis in 2 Jahre!“ Anfahrtskosten gab es auch keine, da der Prüfer einen Ort „am Stück“ durcharbeitete.
Dies wurde Ende 2014 gesetzestechnisch geändert. Nun muss jeder Unternehmer einzeln rechtzeitig Nacheichungen beantragen – Selbst wenn dem Amt die Nacheichtermine sowieso bekannt sind. Und neu angeschaffte (und zu diesem Zeitpunkt korrekt geeichte) Waagen muss der Unternehmer dem Amt zeitnah anzeigen. Gleichzeitig wurden die Preise für die Eichungen erhöht, und bei „Vergesslichkeit“ die geldbewehrte Strafe auch hochgesetzt. Zusätzlich fallen jetzt Anfahrskosten an, auch wenn der Prüfer mehrere Termine im selben Gebiet hat, denn jeder Unternehmer hat ja den Prüfer alleinig bestellt.
Das neue Eichgesetz ist – zumindest aus Sicht der Unternehmen – einfach eine zusätzliche staatliche Einnahmequelle. Sowohl was die Eichkosten als auch was die Strafbewährung betrifft. Und bürokratischer ist zusätzlich auch noch alles geworden. Ja, das ist Schland. Jeden Tag bin ich froh, hier zu leben…
Gilt das nicht erst seit Anfang 2015 ? Und in dem Zuge wurden auch die Rechte des Endkunden massiv eingeschränkt: vorher konnte man bei nicht geeichten Wasserzählern, Tanksäulen etc. auf eine Eichung pochen und die Zahlung verweigern.
Der Hintergrund ist folgender: da NRW es nicht mehr schafft, seinen gesetzlichen Aufgaben nachzukommen und alle angemeldeten Geräte (Waagen, Tanksäulen, etc.) wurde das Gesetz auf Betreiben NRWs dahingehend geändert, dass für den Weiterbetrieb nur eine rechtzeitige Anmeldung und nicht mehr eine rechtzeitige Eichung notwendig ist. Damit umgeht man Schadenersatzforderungen der Händler und musste dann eben die Rechte des Bürgers etwas einschränken.
Der Witz an der Sache ist, dass eine gesetzliche Termintreue durch ein anderes Gesetz ausgehebelt wird. Dann kann man sich die Eichung auch gleich schenken. Alles nur noch Show.
Das Gesetz wurde geändert zum 01.10.2014, soweit ich das korrekt in Erinnerung habe.
Nachtrag:
Der Kuckuck an der Waage zeigt bei einer Ersteichung nur die beiden letzten Stellen des Eichungsjahres, bei einer Nacheichung nur die beiden lezten Stellen des „Gültigkeitsjahres“. Eine korrekte Eichung dürfte nach meinem Verständnis (Achtung! Meine Interpretation des Gesetztes!) also vorliegen, wenn
a) die Waage im Jahr 2014 erstgeeicht wurde. Dann steht eine „14“ an der Waage – 2 Jahre drauf ist 2016 – die Eichung läuft also erst am 31.12.2016 aus, auch wenn der Ersteichtermin der 02.01.2014 war.
b) die Waage im Jahr 2014 nachgeeicht wurde. Dann steht eine „16“ an der Waage, und damit gilt sie bis Ende das Jahres 2016 als geeicht.
Sinn dürfte die besprochene Waagensperrung also nur ergeben, wenn die letzte Eichung im Jahr 2013 stattfand, und damit eine „13“ (Ersteichjahr) oder eine „15“ (Nacheich-Gültigkeit) an der Waage klebt (oder gar noch früher stattfand). Sollte dies wirklich der Fall sein, und die Waage noch nach dem 31.12.2015 nachweislich genutzt worden sein, winken Strafen von bis zu 50.000,-€. Sollte der letzte Eichtermin allerdings zwischen dem 01.01.14 und dem 31.12.2015 gelegen haben, ist m.E. das ganze Trara und auch die Waagensperrung für die Katz gewesen…
Absurd wird das ganze doch erst durch die „Weitergültigkeit bei rechtzeitiger Anmeldung“. Woher weiß die Waage denn, ob ich die Nacheichung rechtzeitig beantragt habe (und sie deshalb noch korrekt anzeigen muss) oder ob ich den Antrag 3 Tage zu spät gestellt habe (und sie deshalb anzeigen darf, wieviel 1kg Uran auf dem Neptun wiegt). Noch absurder wird das ganze, wenn selbstkalibrierende Waagen betroffen sind. Die prüfen vollautomatisch selbst alle XY Stunden, ob sie noch korrekt anzeigen, und wenn das nicht der Fall ist, verweigern sie die Funktion. Und da stellt dann der Eichbeamte sein höchstrichterlich verbumssigeltes Eichgewicht drauf, nickt anerkennend, und schreibt eine Rechnung. Schland halt…